Gewinnanteile aus der Beteiligung an dem Windkraftfonds sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb und nicht solche aus Kapitalvermögen, auch wenn für die Erzielung dieser Einkünfte keine Arbeitsleistung zu erbringen war. Dies führt nach § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG dazu, dass weitere Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit, auch wenn diese nur in einzelnen Monaten erzielt wurden, ebenfalls auf alle Monate mit Einkommensbezug im Bezugszeitraum verteilt und angerechnet werden. Denn bei der Ermittlung des Einkommens während der Bezugszeit ist für alle Monate, in denen der berechtigte Elternteil ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, der Gesamtdurchschnitt dieses Einkommens zu bilden, auch wenn sich die betreffenden Monate zeitlich nicht aneinanderreihen. Dabei ist maßgeblich lediglich die Tatsache, dass in den entsprechenden Monaten Erwerbseinkommen erzielt wird, nicht in welcher Höhe.
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