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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 277/15

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1GewStG § 7 ASbs. 3 GewStG § 9 Nr. 3 S. 2 EStG § 5a Abs 6EStG § 5a Abs 6EStG § 5a Abs 6EStG § 5a Abs 6EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 1EStG § 7 Abs. 1EStG § 6 Abs 1 Nr 1EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich: Bemessung der weiteren AfA bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Schiffs - Gewinnkürzung aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 oder nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 %

Leitsatz

1. Die weitere AfA bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Schiffes bemisst sich nach dem gemäß § 5a Abs. 6 EStG auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der letztmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung anzusetzenden Teilwert, vermindert um den Schrottwert.

2. a) Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages ist weder nach § 9 Nr. 3 GewStG noch nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 % zu kürzen. Der Gewinn unterfällt der Vorschrift des § 7 Satz 3 GewStG, auf die die Kürzungsvorschriften des § 9 GewStG nicht anwendbar sind.

b) Da § 7 Satz 3 GewStG nicht lediglich auf § 5a Abs. 1 EStG, sondern auf § 5a EStG insgesamt verweist, unterfällt auch der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG.

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Fundstelle(n):
IAAAG-38591

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2016 - 6 K 277/15

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