BFH Urteil v. - V R 26/14

Persönliche Kindergeldanspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten; inhaltsgleich mit

Leitsatz

Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an , BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EGV 883/2004 Art. 67 Satz 1, EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: ,

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist polnische Staatsbürgerin, die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebt und zunächst nichtselbständig tätig, später arbeitslos war. Ihr 1993 geborener Sohn J lebte im Streitzeitraum von Januar bis September 2011 im Haushalt des von der Klägerin geschiedenen Kindsvaters in Polen und besuchte dort eine Schule. Der Kindsvater ist nichtselbständig tätig. Polnische Familienleistungen bezog er nicht.

2 Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) zunächst Kindergeld für J festgesetzt hatte, hob sie die Festsetzung mit Bescheid vom mit Wirkung ab Januar 2011 auf, da der Kindsvater einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies sie mit Einspruchsentscheidung vom zurück. Der daraufhin erhobenen Klage gab das statt. Dagegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision.

3 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Trapkowski, C-378/14, ausgesetzt. Nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils Trapkowski vom C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst —DStRE— 2015, 1501) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern. Die Familienkasse ist der Auffassung, der EuGH habe ihren Rechtsstandpunkt bestätigt.

4 Die Familienkasse beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

6 Auch die Klägerin sieht sich durch die Entscheidung des EuGH in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Der EuGH habe festgestellt, dass das Unionsrecht nur eingreife, wenn ein Anspruch sowohl auf deutsche als auch auf polnische Familienleistungen bestehe. Im Streitfall bestehe aber kein Anspruch auf polnische Familienleistungen.

Gründe

7 II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG-Urteil verletzt § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes.

8 1. Die Klägerin ist zwar kindergeldberechtigt, weil sie in Deutschland lebt und Mutter eines Sohnes ist, der seinen Wohnsitz in Polen hatte (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) und für den auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 32 Abs. 3 EStG) ein Anspruch auf Kindergeld besteht, da er eine Schule besuchte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht (vgl. , III R 50/12 und III R 3/15, juris).

9 Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes; denn mit Blick auf das Unionsrecht ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Kindsvater vorrangig anspruchsberechtigt.

10 a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

11 b) Eine Person hat nach Art. 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) —wie hier die Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004— Anspruch auf Familienleistungen (wie hier Kindergeld nach Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004) nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (hier: Deutschland gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. c und e VO Nr. 883/2004), auch für Familienangehörige, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die aber so behandelt werden, als wohnten sie im zuständigen Mitgliedstaat. Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 VO Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten —insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt— unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen (dazu eingehend EuGH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501).

12 Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen , BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).

13 c) So verhält es sich im Streitfall: J lebte im Haushalt des ebenfalls kindergeldberechtigten Kindsvaters, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat. Anhaltspunkte, dass der Kindsvater ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist (vgl. § 62 Abs. 2 EStG), bestehen nicht.

14 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 VO Nr. 883/2004 anwendbar und setzt keine Konkurrenzsituation nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 voraus (EuGH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.; , BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rz 21).

15 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.230816.VR26.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 464 Nr. 4
XAAAG-38320