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LSG Sachsen Urteil v. - L 5 RS 875/14

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger im Zeitraum 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1989, der als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt ist, höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien festzustellen.

Fundstelle(n):
HAAAG-38227

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LSG Sachsen, Urteil v. 02.08.2016 - L 5 RS 875/14

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