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Track 17 | Vermietung: Kein Sofortabzug bei Erneuerung einer Einbauküche
Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nach einer Änderung der BFH-Rechtsprechung nicht als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, was den Abzug von Werbungskosten bei der Erneuerung einer Einbauküche durch den Vermieter angeht.
Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche mit Spüle, Herd, Einbaumöbeln und Elektrogeräten in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nach der neuen Sichtweise des BFH nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Sie müssen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde nach den einzelnen Komponenten differenziert.
Die Versagung des Abzugs als Erhaltungsaufwand ist natürlich für Vermieter ein erheblicher Nachteil. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € wird für die gesamte Einbauküche regelmä...