Aufwendungen für eine Arbeitsecke als
Betriebsausgaben - Aufwendungen für Zivilprozesse und ein Fotobuch
als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine Arbeitsecke
sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies gilt auch,
wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht.
2. Aufwendungen für zivilgerichtliche
Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung
von Mietverhältnissen entstehen, können grundsätzlich nicht als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
3. Aufwendungen für Fotobücher,
die statt einer Traueranzeige erstellt wurden, können nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, denn nur unmittelbare
Bestattungskosten können zwangsläufig entstanden sein.
Fundstelle(n): LAAAG-38029
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2016 - 6 K 94/16
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