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Finanzgericht Hamburg  v. - 4 K 143/16

Gesetze: AO § 87 Abs. 1AO § 87 Abs. 4AO § 108 Abs. 1AO § 110 Abs. 1AO § 122 Abs. 1 S. 1AO § 122 Abs. 2AO § 355 Abs. 1 S. 1AO § 356 Abs. 1FGO § 47 Abs. 1 S. 1FGO § 52FGO § 54 Abs. 1FGO § 55 Abs. 1FGO § 56 Abs. 1; GVG § 184BGB § 188 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta Art. 41 Abs. 4 AEUV Art. 24 Abs. 4 EGVO-883/2004 Art. 3 EGVO-883/2004 Art. 76 Abs. 7

Verfahrensrecht: Verfristeter Einspruch gegen Einfuhrabgabenbescheid und unwirksame Klagerhebung in polnischer Sprache

Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Einspruchsfrist ist einem polnischen Einspruchsführer nicht zu gewähren, wenn er rechtsirrtümlich davon ausgeht, dass für die Fristwahrung die Absendung des Schreibens maßgeblich ist.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Klagefrist ist einem polnischen Kläger nicht zu gewähren, wenn er eine Klage auf Polnisch erhebt, obwohl er zuvor darauf hingewiesen wurde, dass er mit deutschen Behörden auf Deutsch korrespondieren muss.

Fundstelle(n):
TAAAG-38022

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Finanzgericht Hamburg v. 24.11.2016 - 4 K 143/16

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