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BFH 30.11.2016 V R 53/15, StuB 4/2017 S. 167

Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

(1) Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ und deshalb kein Zweckbetrieb. (2) Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 23, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 1, 2 und 3 AO).

Praxishinweise

Ein gemeinnütziger Verein gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ist von der Körperschaftsteuer befreit und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG nur mit den Einkünften aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb körperschaftsteuerpflichtig, soweit dieser nicht als Zweckbetrieb einzustufen ist. Ferner unterliegt er mit seinen umsatzste...

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