BFH Beschluss v. - VI B 286/99

Gründe

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im Hauptsacheverfahren, für das er Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, gegen die Rückforderung von Kindergeld für den Monat Februar 1999.

Der Kläger bezog bis einschließlich Februar 1999 von der Familienkasse des Arbeitsamtes Mönchengladbach (Beklagter) Kindergeld für seine Tochter (T). Er lebt seit Anfang Januar 1999 von seiner Ehefrau, der Mutter (M) der T, getrennt. Die T wohnt im Haushalt ihrer Mutter. Da die M Zahlung von Kindergeld für den Monat Februar an sich geltend machte, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom mit, dass er das Kindergeld für Februar 1999 möglicherweise zu Unrecht erhalten habe, weshalb der diesbezügliche Bescheid ggf. zu ändern und das zuviel gezahlte Kindergeld zu erstatten sei. Sofern er das Kindergeld weitergeleitet habe, werde er gebeten, die beigefügte Weiterleitungserklärung einzureichen. Andernfalls werde nach Ablauf von drei Wochen nach Aktenlage entschieden.

Mit Bescheid vom hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger für Februar 1999 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 250 DM zurück. Am wurde das Kindergeld für Februar an M ausgezahlt. Mit Schreiben vom , das der Beklagte als Einspruch wertete, teilte der Kläger mit, er habe das Kindergeld für Februar am an M überwiesen, was durch den beigefügten Auszug belegt wurde.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, durch das Weiterleiten des Kindergeldes habe er den Anspruch der berechtigten Kindergeldempfängerin erfüllt. Es habe deshalb der M oblegen, dem Beklagten mitzuteilen, dass die Kindergeldzahlung bereits erfolgt sei. Aufgrund des Schreibens des Beklagten vom habe er nicht davon ausgehen können, dass eine Zahlung nach Ablauf der Dreiwochenfrist keine Erfüllungswirkung mehr haben könne, da zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung noch nicht festgesetzt worden sei. Aufgrund der Zahlung an M liege keine Bereicherung mehr vor.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf PKH für das Klageverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Februar 1999, deren Rechtmäßigkeit der Kläger nicht angreife, sei der rechtliche Grund für die Zahlung weggefallen, weshalb der Beklagte das Kindergeld zu Recht nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgefordert habe. Das Weiterleiten des Kindergeldes bereits am , also vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides, habe daran nichts geändert, da es keinen der Erlöschungstatbestände des § 47 AO 1977 erfülle. Insbesondere sei an einen Dritten —die M— nicht im Einvernehmen mit dem Beklagten geleistet worden. Denn das diesbezügliche Angebot im Schreiben des Beklagten vom sei mit Ablauf der Dreiwochenfrist hinfällig geworden. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil der Grundsatz des § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch nicht gelte (, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499). Dem Erstattungsanspruch habe auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegengestanden, weil der Beklagte zur Zeit der Zahlung des Kindergeldes an die M keine Kenntnis von der Weiterleitung von Kindergeld an sie gehabt habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf PKH weiter. Entgegen der Auffassung des FG habe das Schreiben des Beklagten vom kein Angebot enthalten, einem zukünftigen Rückforderungsbegehren durch Zahlung innerhalb von drei Wochen zu entgehen, abgesehen davon, dass damals noch nicht erkennbar gewesen sei, dass ein Rückforderungsanspruch bestanden habe. Vielmehr habe die Zahlung an M am den Rückforderungsanspruch zunichte gemacht. Außerdem berufe er, der Kläger, sich zu Recht auf § 818 Abs. 3 BGB. Ein Rückforderungsanspruch habe allenfalls gegenüber der M bestanden, denn die Zahlung an sie sei offensichtlich ohne rechtlichen Grund erfolgt, da sie das Kindergeld für Februar 1999 bereits von ihrem Mann erhalten habe.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Vorinstanz hat den Antrag auf PKH zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).

Da die T —wie unstreitig ist— im Februar 1999 nicht in den Haushalt des Klägers, sondern den der M aufgenommen war, stand Kindergeld für diesen Monat materiell-rechtlich nicht dem Kläger, sondern der M zu. Deshalb konnte das an den Kläger zu Unrecht gewährte Kindergeld von ihm zurückgefordert werden (BFH-Beschlüsse vom VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331). Dieser Rückforderungsanspruch hing nicht davon ab, ob der Kläger insofern noch bereichert war. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger eine Erklärung der vorrangig berechtigten M nach Maßgabe der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 64.4 Abs. 4 ff. (zuletzt BStBl I 1998, 386, 442) beigebracht hätte (vgl. hierzu , BFH/NV 2000, 36, m.w.N.), braucht nicht entschieden zu werden, weil dies nicht geschehen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1088 Nr. 9
QAAAA-65883