Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltende Vertretungszwang nicht beachtet ist.
1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs —BFHEntlG—). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Rechtsmittel nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 98/99, BFH/NV 1999, 1639; vom VI B 9/99, BFH/NV 1999, 1375, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch die F-Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Dies ergibt sich vornehmlich aus dem Briefkopf des Schriftsatzes vom . In dieser Beschwerdeschrift beruft sich die Prozessbevollmächtigte zudem auf eine Prozessvollmacht der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren; diese dort eingereichte Vollmacht lautet indessen allein auf die GmbH.
Zwar ist die Beschwerdeschrift in der ”Ich-Form” gehalten. Dieser Umstand allein kann jedoch nicht als ausreichend erachtet werden, zumal die Schrift von dem Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet wurde. Dies spricht dafür, dass dieser die Beschwerdeschrift für die Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet hat (vgl. , BFH/NV 1999, 1218, m.w.N.). Die Beschwerdeschrift enthält ansonsten (beispielsweise im Rubrum) keinen Hinweis darauf, dass nicht die GmbH, sondern eine natürliche Person als Prozessbevollmächtigte auftritt und auftreten soll (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom V B 48/96, BFH/NV 1996, 926, vom I B 8/95, BFH/NV 1996, 240). Dem steht auch nicht entgegen, dass der unterzeichnende Geschäftsführer selbst Steuerberater ist. Anders als z.B. im (BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282) kann die Beschwerde nicht als eine Erklärung des Steuerberaters F angesehen werden (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom V B 155/98, BFH/NV 1999, 1224; vom XI B 69/98, BFH/NV 1999, 72; Brandt in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 62 Rz. 138). Nach alledem trat folglich die GmbH als diejenige Person auf, die die maßgebliche Prozesserklärung im Namen der Kläger abgab.
Das nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schriftstück, in welchem nunmehr Steuerberater F persönlich Prozessvollmacht erteilt wird, vermag den Mangel nicht zu beheben. Zwar kann eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozesshandlung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen wiederholt und damit genehmigt werden. Dies hat jedoch nur Wirkung für die Zukunft; eine Rückwirkung der nachträglichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung ist ausgeschlossen. Der Mangel in der Vertretung kann daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr geheilt werden (BFH-Beschlüsse vom III B 24/98, BFH/NV 1999, 634; vom XI B 37/98, BFH/NV 1998, 1368). Das Rechtsmittel bleibt unheilbar unzulässig (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 129 Anm. 3).
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Kläger nicht gestellt (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Gründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FGO), sind nicht ersichtlich.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung —im Streitfall die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG)— unwirksam.
2. Die Beschwerde der Kläger ist im Übrigen auch unbegründet. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1350 Nr. 11
GAAAA-65882