Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Beschwerdefrist endete deshalb nach § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am Freitag, dem um 24.00 Uhr. Die am eingegangene Beschwerde war somit verspätet.
2. Die Voraussetzungen für die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen nicht vor.
a) Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerdefrist schuldhaft versäumt; dies ist dem Kläger zuzurechnen. Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerdeschrift unter dem , dem letzten Tag der Beschwerdefrist, verfasst und sie in den allgemeinen Postgang gegeben, obwohl er wissen musste, dass sie das Finanzgericht (FG) nicht rechtzeitig erreichen konnte. Dabei hat er es versäumt, Wiedereinsetzungsgründe anzugeben.
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerdefrist ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten überschritten worden sein sollte.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis (fehlende Kenntnis von der Fristversäumnis) ist spätestens am mit der Zustellung der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom weggefallen. Das am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Wiedereinsetzungsbegehren war deshalb ebenfalls verspätet.
c) Zwar kann Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Auch in einem solchen Fall sind innerhalb der Antragsfrist jedoch die Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die die Wiedereinsetzung begründen können (BFH-Beschlüsse vom V B 57/92, BFH/NV 1993, 249, und vom VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, jeweils m.w.N., ständige Rechtsprechung; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rz. 58).
Ist dies nicht geschehen, kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsgrund gerichtsbekannt oder offenkundig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 137, m.w.N.). Dies trifft für die im Streitfall als Wiedereinsetzungsgrund allein in Betracht kommende Krankheit des Prozessbevollmächtigten nicht zu.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1491 Nr. 12
BAAAA-65875