Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügt (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 804; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62; jeweils zur erhöhten Darlegungslast bei bereits vorliegender Rechtsprechung des BFH).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Rechtsfrage, ob die Beschränkung des Werbungskostenabzugs bei Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996) verfassungsgemäß ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.
Der Senat hat bereits mit Urteil vom VI R 47/96 (BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68) entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, wenn —was vorliegend nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall ist— die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. An dieser Auffassung hat der Senat u.a. in seinen Urteilen vom VI R 4/97 (BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351 - s. Ziff. I. 2. a) und vom VI R 74/98 (Der Betrieb 1999, 2497 - s. Ziff. 1.) festgehalten. Im Übrigen hat das die Verfassungsbeschwerde gegen das angeführte Senatsurteil in BStBl II 1998, 351 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 2 BvR 685/98 hat das BVerfG zudem die Verfassungsbeschwerde gegen das (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1997, 728) und den nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ergangenen Senatsbeschluss vom VI R 30/97 nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschluss ergeht im Übrigen nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 837 Nr. 7
RAAAA-65874