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Freiwillige Qualitätskontrolle nach § 57g WPO
Am hat die WPK auf ihren Praxishinweis zur freiwilligen Qualitätskontrolle nach § 57g WPO aufmerksam gemacht. Darin vertritt die WPK die Auffassung, dass die freiwillige Qualitätskontrolle vor dem Hintergrund des neuen Anzeigeverfahrens ihre Bedeutung verloren habe und damit künftig entbehrlich werde. Wenn allerdings eine freiwillige Qualitätskontrolle durchgeführt werden soll, unterliegt sie vollumfänglich den Regelungen einer Pflicht-Qualitätskontrolle.
Der Praxishinweis kann unter http://go.nwb.de/x2kpi abgerufen werden.