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LSG Sachsen Urteil v. - L 7 AS 1051/15

Streitig ist nach einer Klageänderung die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 83,54 EUR sowie die Feststellung, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) der Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) noch weitere Schäden wegen der verspäteten Abgabe einer Drittschuldnererklärung zu ersetzen hat.

Fundstelle(n):
UAAAG-37563

Preis:
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LSG Sachsen, Urteil v. 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

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