1. Ein Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts durchgeführter geschlechtszuweisender ärztlicher Eingriff diente aus Sicht eines verständigen Dritten jedenfalls auch dem Wohle der Betroffenen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auch wenn diesen zuvor der Chromosomensatz nicht mitgeteilt worden war.
2. Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts war es aus medizinischer Sicht üblich, bei Menschen mit Besonderheiten der Geschlechtsentwicklung auf eine konkrete Zuordnung zu einem bestimmten Geschlecht hinzuwirken.
3. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl in Deutschland als auch in Europa dabei vorherrschende ärztliche Meinung, dass der Chromosomensatz den Betroffenen nicht mitgeteilt wird.