1. Ein Sachverständiger muss nicht zur Erläuterung des Umfanges seiner Mitwirkung am Gutachten in einer mündlichen Verhandlung gehört werden, wenn Rechtsschutzsuchende behaupten, zwar ein Gespräch mit ihm geführt, indes von ihm nicht untersucht worden zu sein, und das Tatsachengericht Klarheit über die Verwertbarkeit des Beweismittels aus der schriftlichen Äußerung des Gutachters dazu erzielt.
2. Sind Tatsachen, aus denen Rechtsschutzsuchende Rechte herleiten wollen, aufgrund ihres aggravierenden Verhaltens nicht erweislich, geht dies nach den Grundsätzen über die objektive Feststellungslast zu ihren Lasten.
3. Ist die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber Rechtsschutzsuchenden allein für Rehabilitationsleistungen zuständig, ist die Beiladung der Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung nicht notwendig, wenn es allein auf die nach dem materiellen Unfall- und Krankenversicherungsrecht identische Voraussetzung der Erforderlichkeit der Heilbehandlung ankommt und deren Leistungsverpflichtung daher nicht ernsthaft in Betracht kommt.
Fundstelle(n): TAAAG-36788
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.12.2016 - L 6 U 2615/16
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