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Veräußerung eines Betriebs gegen Kaufpreisraten
Wird ein Betrieb gegen der Höhe nach gleichbleibende Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von nicht mehr als zehn Jahren veräußert, dann ist der Barwert der Kaufpreisraten als Veräußerungspreis i. S. des § 16 EStG im Jahr der Verschaffung des (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums an dem Betrieb anzusetzen. Eine Behandlung als nachträgliche betriebliche Einnahmen wegen des Vorliegens wagnisbezogener Bezüge ist nicht deshalb gestattet, weil abstrakt die Gefahr besteht, dass die geschuldeten Raten vom Verpflichteten zum Teil nicht erbracht werden (Bezug: § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Im Urteilsfall verkaufte der Verpächter eines Gewerbebetriebs seine Miteigentumsanteile am Betriebsgrundstück. Für die sonstigen Betriebsgrundlagen einschließlich Firmenwert sollte der bisherige Pächter neun Jahre lang we...