BGH Beschluss v. - 5 StR 215/16

Revision nach Strafverurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln: Prüfung der Wesentlichkeit einer Aufklärungshilfe

Gesetze: § 31 Abs 1 S 1 BtMG

Instanzenzug: Az: 6 KLs 100 Js 12956/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG nicht ausdrücklich erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung im Haftprüfungstermin am Angaben zur Beteiligung des gesondert Verfolgten J.    an den ihm vorgeworfenen Taten gemacht. Der Senat kann jedoch den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen, dass jedenfalls keine wesentliche Aufklärungshilfe (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vorliegt.
Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. ; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1044). Gemessen an dem anzulegenden rechtlichen Maßstab (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 422/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27; vom – 5 StR 26/16; jeweils mwN) war die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich. Denn für die Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten J.    lagen mit den vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geschilderten Erkenntnissen, insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung und den Observationsmaßnahmen, bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vor, deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten abhing. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte weitere wesentliche Aufklärungshilfe geleistet haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
Sander                         Schneider                       Berger
                 Bellay                            Feilcke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:070616B5STR215.16.0

Fundstelle(n):
RAAAG-36326