Gründe
1. Das Finanzgericht (FG) setzte den Beschwerdeführer durch Beschluss vom (zugestellt am ) als Sachverständigen zur Beurteilung der marktüblichen Pacht einer bestimmten Gaststätte unter Berücksichtigung der von der Pächterin im Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen ein. Die Termine für die Abgabe des Gutachtens (, und ) hielt der Beschwerdeführer nicht ein. Er teilte dem FG unter dem mit, dass er seinen Jahresurlaub bis antrete. Darauf setzte das FG ihm durch Beschluss vom (durch Niederlegung zugestellt) eine Nachfrist bis zum . Nachdem auch diese Frist ergebnislos abgelaufen war, verhängte das FG durch den angefochtenen Beschluss vom gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 700 DM.
Das gegen diesen Beschluss gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom sah das FG als Beschwerde an. Es half der Beschwerde nicht ab.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
Das FG kann gegen einen Sachverständigen durch Beschluss ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn dieser die Frist zur Erstattung des Gutachtens versäumt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 411 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung —ZPO—). Gegen den Beschluss ist die Beschwerde statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO).
Die Beschwerde eines Sachverständigen, mit der dieser sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das FG wendet, unterliegt aber dem Vertretungszwang. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies für den entsprechenden Fall (§ 82 FGO i.V.m. § 380 ZPO) der Verhängung von Ordnungsmitteln gegen einen Zeugen entschieden (, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).
Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs —BFHEntlG—). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).
Die von dem nicht vertretenen Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Beschluss über das Ordnungsgeld ist somit unzulässig. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dem Kreis der Personen, die wirksam Beschwerde an den BFH erheben können.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 177 Nr. 2
IAAAA-65705