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Werklieferung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Für die Umsatzbesteuerung ist es notwendig die ausgeführte Leistung zu bestimmen. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet als Leistungsarten eine reine Lieferung, eine Werklieferung, eine reine sonstige Leistung oder eine Werkleistung. Die Bestimmung der Art der Leistung ist u. a. wichtig für die Steuerbarkeit, den Ort der Leistung, die Steuerbefreiung und für die Bestimmung der Steuerschuldnerschaft.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Begriff der Werklieferung und zeigt anhand von Beispielen die zutreffende Buchung.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1718 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
3272 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
4400 | Erlöse 19 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze zur Werklieferung
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einer normalen Lieferung und einer Werklieferung: Dabei liegt nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG eine Werklieferung vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen hat und hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat und wenn es sich bei den be- oder verarbeiteten Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Hierbei ist auf die Sichtweise eines Durchschnittssatzverbrauchers abzustellen.
Voraussetzung für die Annahme einer Werklieferung ist, dass der Werkunternehmer für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet hat. Soweit der Werkhersteller selbst alle Hauptstoffe beschafft bzw. der Werkunternehmer die Be- oder Verarbeitung eines eigenen Gegenstands vornimmt, liegt keine Werklieferung, sondern eine reine Lieferung vor.
Eine Werklieferung beinhaltet demnach nicht nur eine Lieferung, sondern auch Dienstleistungen, die durch den Unternehmer an dem Liefergegenstand vorgenommen werden. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung kann eine Werklieferung nicht in Lieferelemente und in sonstige Leistungen aufgeteilt werden.
Von der Warenlieferung unterscheidet sich die Werklieferung dadurch, dass im Auftrag des Abnehmers dieser Hauptstoffe zunächst zu einem Werk zu verarbeiten und erst als solches zu liefern ist.
Der Unternehmer errichtet auf dem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude und übergibt das Gebäude dem Grundstückseigentümer. Dabei tritt die feste Verbindung mit dem Grund und Boden an die Stelle der Be- und Verarbeitung eines fremden Gegenstands.
Der Bauhandwerker wird bei der Errichtung eines Gebäudes für den Grundstückseigentümer tätig (z. B. Einbau von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Aufzügen).
Der Mieter lässt Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten durchführen.
Der Unternehmer wird mit der Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde gegenüber der Gemeinde tätig.
Keine Werklieferung liegt z. B. bei einer Montagelieferung vor, wenn der leistende Unternehmer sämtliche Bauteile selbst beschafft und vor Ort zusammenbaut und keine Befestigungen am Mauerwerk des Auftraggebers erforderlich sind.
Die Unterscheidung zwischen einer „normalen“ Lieferung und einer Werklieferung ist wichtig für die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger: Denn nur wenn ein ausländischer Unternehmer eine Werklieferung ausführt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer.