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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2581/14 EFG 2017 S. 390 Nr. 5

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Werbungskosten: Regelmäßige Arbeitsstätte eines Zugbegleiters

Leitsatz

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Zugbegleiters befindet sich im Zug. Dies gilt auch dann, wenn er seinen Dienst stets am selben Bahnhof beginnt und beendet und die Einnahmen nach Fahrtende dort einzahlen muss. Der Betriebssitz am Start- und Ziel-Bahnhof ist deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 12 Nr. 4
DStR 2018 S. 6 Nr. 6
DStRE 2018 S. 456 Nr. 8
EFG 2017 S. 390 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2017 S. 558
LAAAG-35959

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.11.2016 - 2 K 2581/14

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