Gründe
Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom Klage beim Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte es ab, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Auch das FG lehnte es zunächst durch Beschluss vom und dann durch Beschluss vom ab, die Vollziehung der vom FA ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen sowie der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auszusetzen. Der bereits mit Schriftsatz vom gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte gleichfalls keinen Erfolg (Beschluss vom ).
In der mündlichen Verhandlung am lehnte der Antragsteller den gesamten Senat des FG als befangen ab. Dieser wies das Befangenheitsgesuch als unzulässig zurück und setzte antragsgemäß das Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 1992 bis 1995 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers wegen Versagung der PKH aus.
Mit Schriftsatz vom lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden des ... Senats des FG, A, sowie die Richter am FG B und C wegen Besorgnis der Befangenheit erneut ab. Sein Gesuch stützte er auf das Tätigwerden dieser Richter in dem anhängigen Klageverfahren sowie in dem Aussetzungsverfahren…Er machte geltend, die Richter hätten sein bisheriges Vorbringen nicht beachtet. Außerdem rügte er die lange Verfahrensdauer. Mit Schriftsatz vom lehnte er auch die beiden ehrenamtlichen Richter…mit der Begründung ab, er wisse nicht, ob sich diese ihm gegenüber in voreingenommener Weise bereits betätigt hätten. Die Richter A, B und C gaben zu dem Befangenheitsantrag jeweils dienstliche Äußerungen ab. Sie hielten sich nicht für befangen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. An dem Beschluss vom wirkten die Richter am FG X, Y und Z mit. Das FG führte in dem Beschluss u.a. aus, der Antrag sei unzulässig, soweit er die beiden ehrenamtlichen Richter betreffe. Hinsichtlich der Richter A, B und C sei das Befangenheitsgesuch jedenfalls unbegründet. Allein die Tatsache, dass diese bei der Ablehnung der gestellten Anträge, die Vollziehung auszusetzen und PKH zu bewilligen, mitgewirkt hätten, begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Die vorzunehmende summarische Prüfung in der Aussetzungssache bedeute nicht, dass die Richter bei der Hauptsache befangen wären. Auch schütze das Institut der Richterablehnung grundsätzlich nicht vor unrichtigen Rechtsansichten eines Richters. Im Streitfall seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Senat die Aussetzung der Vollziehung aus unsachlichen Gründen abgelehnt hätte. Soweit das FA Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen habe und diese Verwaltungsakte seien, seien diese gesondert anzugreifen und in einem gesonderten Verfahren einstweiliger Rechtsschutz zu begehren. PKH sei nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche; Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung seien nicht gegeben.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und zugleich zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in den Sachen IV B 123/99 sowie IV S 16/99 Bezug.
Außerdem lehnte der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom die an dem Beschluss vom mitwirkenden Richter als ebenfalls voreingenommen ab. Diesen Antrag wies das FG —unter dem Vorsitz des Richters am FG X sowie mit den Richtern am FG Y und Z als beisitzenden Richtern— durch Beschluss vom als unzulässig zurück. Zur Begründung führte das FG aus, die pauschale Ablehnung der Richter sei missbräuchlich.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Streitfall hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dafür besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht die zu fordernde gewisse Wahrscheinlichkeit (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, sowie Senatsbeschluss vom IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700; siehe weiter BFH-Beschlüsse vom VII B 83/97, BFH/NV 1998, 78, m.w.N., und vom V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450). Es ist nicht wahrscheinlich, dass sich im beabsichtigten Beschwerdeverfahren ein Anhalt für den Rechtsstandpunkt des Antragstellers findet, die von ihm als befangen abgelehnten Richter des FG X, Y und Z seien ihm gegenüber voreingenommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom IV B 8/96, BFH/NV 1997, 243, m.w.N.) ist ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich, wenn der gesamte Spruchkörper oder alle Berufsrichter pauschal abgelehnt werden, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung gestützt wird. Doch selbst dann liegt ein Missbrauch vor, wenn der Antrag gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen könnten (vgl. auch , BFH/NV 1999, 1120).
Daran gemessen hat das FG mit dem angefochtenen Beschluss vom die Ablehnung des Richters am FG X sowie der Richter am FG Y und Z zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Denn der Antragsteller hatte in seinem Befangenheitsgesuch nur geltend gemacht, diese Richter seien ebenso wenig wie die Richter A, B und C darauf eingegangen, dass das FA —wie von ihm nachgewiesen— mit falschen Forderungsaufstellungen immer wieder neue Zwangsmaßnahmen begründe. Dieser pauschale Vorwurf kann die Besorgnis einer Voreingenommenheit unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen. Die Richter X, Y und Z haben sich mit diesem Vorwurf ausführlich in dem Beschluss vom auseinandergesetzt. Dennoch hat der Antragsteller sowohl in seiner Beschwerdeschrift und Antragsschrift vom lediglich erneut behauptet, die abgelehnten Richter seien auf seine Nachweise nicht eingegangen.
Die eingelegte Beschwerde verspricht auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil für eine unsachliche Einstellung (vgl. zur möglichen Befangenheit bei einer langdauernden Nichtbearbeitung Senatsbeschluss vom IV B 98/93, BFH/NV 1995, 410; siehe auch Senatsbeschlüsse vom IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629, und vom IV B 104/97, BFH/NV 1999, 46) der als befangen abgelehnten Richter X, Y und Z weder der Antragsteller substantiiert vorgetragen hat noch sonst etwas ersichtlich ist. Seine Beschwerde gegen den erscheint daher als mutwillig i.S. des § 114 ZPO, weil ein nicht Hilfsbedürftiger seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Senatsbeschluss vom IV B 105/95, BFH/NV 1997, 58).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 981 Nr. 8
OAAAA-65687