BSG Beschluss v. - B 6 KA 35/16 B

(Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis - Anwendbarkeit des § 96 SGG - keine fehlerhafte Besetzung eines Senats des Berufungsgerichts)

Gesetze: § 31 Abs 2 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 82 Abs 1 SGB 5, § 135 Abs 2 SGB 5, Anl 9.1 § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 BMV-Ä, Anl 9.1 § 6 Abs 1 BMV-Ä, Anl 9.1 § 7 Abs 2 BMV-Ä

Instanzenzug: Sozialgericht für das Saarland Az: S 2 KA 34/12 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Saarland Az: L 3 KA 37/12 Urteil

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Genehmigung eines Dialyse-Versorgungsauftrags aufgehoben hat.

2Mit Bescheid vom erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) die Genehmigung zur Übernahme eines vierten Dialyse-Versorgungsauftrags. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin zu 1. mit, dass sowohl die MVZ S. GmbH als auch Dr. S., Dr. B. sowie die BAG Dr. S./Dr. B. Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt hätten. Mit Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom hob die Beklagte den Bescheid vom mit der Begründung auf, dass die Erteilung der Genehmigung rechtswidrig gewesen sei, weil die Zahl der von der Klägerin zu 1. kontinuierlich behandelten Patienten 150 nicht überschreite, sondern um 135 schwanke, ohne die Zahl von 140 zu überschreiten. Da Drittbetroffene gegen den rechtswidrigen Bescheid Widerspruch eingelegt hätten, sei er aufzuheben. Unabhängig davon sei der rechtswidrige Bescheid vom auch von Amts wegen nach § 45 SGB X aufzuheben, weil er auf unrichtigen Angaben der Klägerin zu 1. beruhe.

3Das SG hat der Klage ua mit der Begründung stattgegeben, dass der angefochtene Aufhebungsbescheid ohne die erforderliche Anhörung erlassen worden sei. Das LSG hat das Urteil des SG mit der Begründung für gegenstandslos erklärt, dass die Beklagte die ursprünglich streitgegenständlichen Bescheide durch Bescheide ersetzt habe, die im Laufe des Berufungsverfahrens ergangen sind. Diese neuen Bescheide seien nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und das LSG habe darüber (auf Klage) zu entscheiden. In der Sache hat das LSG die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide als rechtmäßig angesehen und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Entscheidung zwar nicht auf § 49 SGB X stützen können, weil aus den Bescheiden nicht hervorgehe, dass sie über Widersprüche entschieden habe. Rechtsgrundlage der Aufhebung sei deshalb § 45 SGB X. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach dieser Vorschrift seien jedoch erfüllt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Krankenkassen vor der Entscheidung über die Rücknahme nicht erneut beteiligt habe. Anders als bei der Erteilung eines Versorgungsauftrags sei bei der Entscheidung über die Rücknahme eine Beteiligung der Krankenkassen nicht erforderlich.

4Die Kläger machen mit den Nichtzulassungsbeschwerden eine grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler geltend.

5II. A. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerde des Klägers zu 2. zulässig ist. Dieser sollte mit der Erteilung des vierten Versorgungsauftrags und im Wege der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung in die BAG eintreten. Weil die Beklagte nach der Einlegung des Widerspruchs gegen die Erteilung des vierten Versorgungsauftrags keinen Sofortvollzug angeordnet hat, ist der Kläger zu 2. zunächst im Rahmen einer "Job-Sharing-Anstellung" bei der Klägerin tätig geworden. Nach § 4 Abs 1a Anl 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wird die Genehmigung zur Versorgung mit Dialyse nicht dem einzelnen Arzt, sondern der Arztpraxis erteilt (BSG SozR 4-5540 § 6 Nr 2 RdNr 36; BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 31 RdNr 24; - Juris RdNr 23). Da der Kläger zu 2. nicht Mitglied der BAG, sondern deren Angestellter ist, ist die Genehmigung nicht ihm zu erteilen. Insofern spricht einiges dafür, dass für die Erteilung des weiteren Versorgungsauftrags nichts anderes gelten kann, als für die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung, deren Adressat nicht der anzustellende, sondern der anstellende Vertragsarzt (BSGE 78, 291, 292 f = SozR 3-5520 § 32b Nr 2 S 3 mwN), das anstellende Medizinische Versorgungszentrum (<MVZ> BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21; - Juris RdNr 22) bzw - bei gemeinschaftlicher Berufsausübung - die anstellende BAG (vgl BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 19 RdNr 12 ff) ist.

6B. Jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2. ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1. nicht begründet.

71. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.

9Für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren kommt es auf die Beantwortung dieser Frage jedenfalls unter Zugrundelegung der Feststellungen im Urteil des LSG nicht an. Zwar ist es richtig, dass das LSG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Frage abgestellt hat, deren Klärung die Kläger im Revisionsverfahren erwarten. Allerdings liegt dem die unrichtige Annahme des LSG zugrunde, dass § 49 SGB X - der die Anwendung ua des § 45 SGB X ausschließt, wenn der Bescheid durch Dritte angefochten worden ist - nicht zur Anwendung komme, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um eine Entscheidung über die eingelegten Drittwidersprüche handele. Die Beklagte hat sich in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausdrücklich und unter Hinweis auf die von der Gemeinschaftspraxis Dres. B./S. sowie die beiden Mitglieder dieser Gemeinschaftspraxis eingelegten Widersprüche auf § 49 SGB X gestützt. Nach dieser Vorschrift gelten § 45 Abs 1 bis 4, §§ 47 und 48 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Damit übereinstimmend wird in der Bescheidbegründung ausgeführt: "Durch die Aufhebung des rechtswidrigen Versorgungsauftrages wird dem eingangs erwähnten Drittwiderspruch abgeholfen, die Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 und 4, 47 und 48 ist nicht erforderlich." Auch wenn die Beklagte versäumt haben sollte, den Widerspruchsführern die Abhilfeentscheidung bekannt zu geben, könnte das nichts daran ändern, dass es sich um eine Abhilfeentscheidung der Beklagten iS des § 49 SGB X handelt. Die Anfechtungsberechtigung der Widerspruchsführer, die die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden näher begründet hat, ist weder durch das LSG noch durch die Beschwerdeführer in Frage gestellt worden. Unter diesen Umständen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass es für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren auf die Voraussetzungen ankommen könnte, unter denen ein Versorgungsauftrag nach § 45 SGB X zurückgenommen werden darf.

11Auf die Voraussetzungen einer Entziehung kommt es aus den bereits dargelegte Gründen nicht an.

12Darüber hinaus fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Nach § 7 Abs 2 Anl 9.1 BMV-Ä iVm § 5 Abs 7 Buchst c Satz 2 Qualitätssicherungsvereinbarung ist die Zahl der "kontinuierlich behandelten Patienten" maßgebend.

13Wie der Senat zuletzt in einer Entscheidung vom zum Az B 6 KA 20/15 R, RdNr 21 ff dargelegt hat, sind für die Beurteilung des Auslastungsgrades einer Praxis jedenfalls auch die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Die Frage, ob auch im vorliegenden Zusammenhang eine Prognose zum künftig erwarteten Auslastungsgrad anzustellen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht außer Zweifel, dass die Deckung des Bedarfs durch einen Wettbewerber, der über eine angefochtene und damit "nicht bestandssichere" Genehmigung verfügt, grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben kann. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Bedarfs sind zunächst immer die tatsächlichen Verhältnisse und damit nicht mögliche Änderungen der Bedarfslage als Ergebnis eines laufenden Rechtsstreits. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat lediglich bei der Berücksichtigung von Angeboten im Bereich der Dialyse als erforderlich angesehen, deren Inanspruchnahme Versicherten (im konkreten Fall aufgrund von Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit eines Praxispartners und damit zusammenhängender chaotischer Verhältnisse in der Dialysepraxis) nicht zumutbar ist, auch wenn die Entziehung der Zulassung aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln noch keine Wirkung entfaltet (vgl BSG SozR 4-5540 § 6 Nr 2 RdNr 42 ff). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer damit vergleichbaren Ausnahmekonstellation sind von den Klägern hier nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht im Ansatz ersichtlich.

142. Die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

15a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten vom und der Widerspruchsbescheid vom den Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid vom iS des § 96 Abs 1 SGG "abändert oder ersetzt", sodass es diese Bescheide zu Recht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat. Ausschlaggebend ist insoweit, dass der Regelungsgegenstand der Bescheide identisch ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4a). Dass auch ein Bescheid, der den Verfügungssatz eines vorangegangenen Bescheides nicht ändert, sondern mit dem Ziel wiederholt, einen Fehler im Verwaltungsverfahren (unterlassene Anhörung, fehlende Ermessensausübung) zu korrigieren, nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werden kann, wird von den Klägern zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7). Die Anwendbarkeit des § 96 SGG hängt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht davon ab, ob der neue Bescheid den zuvor erlassenen Bescheid ausdrücklich aufhebt. Die von den Klägern zur Begründung ihres Standpunkts in Bezug genommenen Formulierungen aus einem Beschluss des Großen Senats vom (BSGE 75, 159, 164 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 S 12 f) befassen sich nicht mit ihrer abweichenden Auffassung zum Anwendungsbereich des § 96 SGG, sondern mit der Frage, ob ein Fehler im Verwaltungsverfahren durch einen während des Gerichtsverfahrens ergangenen weiteren Bescheid korrigiert werden kann, der den ursprünglich ergangenen Bescheid aufhebt. Vorliegend spricht aus Sicht des Senats im Übrigen viel dafür, dass der Bescheid vom und der Widerspruchsbescheid vom nach dem für den Empfänger ohne Weiteres erkennbaren Willen der Beklagten an die Stelle des Bescheids vom und des Widerspruchsbescheids vom treten sollten, auch wenn die Aufhebung der zuvor ergangenen Bescheide nicht ausdrücklich verfügt worden ist. In dieser Weise hat auch das LSG die Bescheide ausgelegt. Selbst wenn dieser Auslegung nicht zu folgen wäre, könnte das allenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide haben, aber nichts daran ändern, dass diese aufgrund des übereinstimmenden Regelungsgegenstands nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- bzw des Berufungsverfahrens geworden sind.

16b) Auch die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Senats des LSG greift nicht durch. Der Umstand, dass die Berufsrichter, die an der Entscheidung des LSG mitgewirkt haben, nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG für das Saarland auch weiteren, nicht für das Vertragsarztrecht zuständigen Senaten zugeteilt worden waren, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht geeignet, eine fehlerhafte Besetzung zu begründen. Gegen die Vorgabe des § 31 Abs 2 SGG, nach der ua für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ein eigener Senat zu bilden ist, verstößt dies nicht.

17In Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Angelegenheiten, über die an den Sozialgerichten zu entscheiden ist, sind Berufsrichter gerade an kleineren LSGen regelmäßig mehreren Senaten zugeteilt. Damit wird die im SGG vorgesehene Spezialisierung ("Fachsenatsprinzip") nicht in Frage gestellt. Ein wesentlicher Grund für die Aufteilung auf eine Vielzahl von Kammern bzw Senaten für unterschiedliche Angelegenheiten ist neben der grundsätzlich angestrebten Spezialisierung die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus unterschiedlichen "Kreisen" (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Krankenkassen, Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen, Versorgungsberechtigte, ua, Kreise und kreisfreie Städte, vgl §§ 12, 33 SGG). Wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des SGG ergibt, ist dies auch Hintergrund der für das Vertragsarztrecht ausdrücklich vorgesehenen Bildung eigener Kammern und Senate. Dort wird formuliert: "Für die besonderen Kammern, die Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht zu entscheiden haben, wird sichergestellt, dass als Sozialrichter Personen mitwirken, die mit den schwierigen Rechtsvorschriften und tatsächlichen Gegebenheiten vertraut sind" (BT-Drucks 1/4225 S 17). Mit dem Begriff "Sozialrichter" wurden in diesem Zusammenhang allein die ehrenamtlichen Richter und nicht die Berufsrichter angesprochen (vgl § 4 Abs 2 des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks 1/4225).

18Dass Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit mehreren Senaten zugeteilt werden können, wird soweit ersichtlich weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung in Zweifel gezogen. Soweit sich die Beschwerdeführer zu ihrer davon abweichenden Auffassung auf eine Entscheidung des Senats vom ( - SozR Nr 5 zu § 12 SGG) sowie auf Kommentarliteratur zum SGG (Groß in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 10 RdNr 5; Burkiczak in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 31 <wohl gemeint: § 10> RdNr 16) beziehen, haben diese nicht die hier maßgebende Frage der Zuordnung eines Berufsrichters zu mehreren Fachsenaten zum Gegenstand, sondern die Frage, ob ein und demselben Senat unterschiedliche Angelegenheiten zugewiesen werden können. Dies hat der Senat in einer Entscheidung vom bezogen auf den Senat eines LSG bejaht, dem neben Angelegenheiten des Kassenarztrechts mit anderen ehrenamtlichen Beisitzern auch Versorgungssachen zugewiesen worden waren. Daraus ist vereinzelt (Groß in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 10 RdNr 5; aA zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 10 RdNr 2) der Schluss gezogen worden, dass die Zuweisung von mehr als zwei Angelegenheiten zu einem Senat nicht zulässig sei. Unabhängig davon, ob dieser Schluss zutreffend ist, ist er jedenfalls nicht auf die im vorliegenden Verfahren allein maßgebende Frage übertragbar, ob Berufsrichter mehreren Senaten zugewiesen werden können. An der Zulässigkeit der Zuweisung eines Berufsrichters zu mehreren Senaten besteht kein Zweifel (vgl dazu auch Burkiczak in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 10 RdNr 16), jedenfalls solange die im SGG angestrebte Spezialisierung nicht durch eine gemischte Zuweisung mit Allzuständigkeit unterlaufen wird (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 10 RdNr 2; Schreiber in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 31 RdNr 4).

193. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach haben die Kläger auch die Kosten der von ihnen ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel zu tragen (§ 154 Abs 2, § 159 Satz 1 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

204. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:301116BB6KA3516B0

Fundstelle(n):
WAAAG-35669