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Umwandlungsteuer | Keine Ergänzungsbilanz für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Leistet ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA bei Übernahme der Beteiligung neben der Sondereinlage ein Aufgeld, ist die KGaA nicht nach § 24 Abs. 2 UmwStG a. F. berechtigt, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder mit einem höheren Wert anzusetzen. (2) Weder die Zahlung eines Aufgelds im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA noch der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden [i]infoCenter „Ergänzungsbilanzen“ NWB SAAAB-80072 Gesellschafters.
Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA sind nach den gesetzlichen Regelungen zwar keine Mitunt...