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Track 13 | Außerordentliche Einkünfte: Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen
Eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist nach einem aktuellen Urteil des BFH eine mehrjährige Vergütung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Erfolgt die Auszahlung der Gesamtvergütung allerdings in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Unerheblich ist, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden.
Ärzte und Psychotherapeuten, die von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Nachzahlung für mehrere Jahre erhalten haben, dürfen sich über ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs freuen. Der VIII. Senat des BFH hat bekräftigt, dass es sich dabei um eine mehrjährige Vergütung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt.
Die Tarifbegünstigung ist nicht zu gewähren, wenn die Auszahlung der Gesamtvergütung in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen erfolgt. Die Münchener Richter haben insoweit die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Klarstellung des BFH, dass es für die Tarifbegünstigung des § 34 EStG nicht darauf ankommt, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen werd...