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Track 09 | Personengesellschaften: Keine gewerbliche Prägung bei Beteiligung natürlicher Personen
Wer persönlich haftender Gesellschafter i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich gemäß einem jüngst ergangenen BFH-Beschluss nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Für Altfälle, in denen Steuerbescheide offengehalten wurden, ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Konsequenz für die damaligen Wertpapierhandelsfonds, deren Konzeption auf der gewerblichen Prägung der jeweiligen Personengesellschaft beruhte. Leider ist das Urteil für die Fonds negativ.
Wer persönlich haftender Gesellschafter im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden.
Voraussetzung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist, dass
ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
nur diese zur Geschäftsführung befugt sind.
Im Streitfall waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch zwei natürliche Personen beteiligt, deren persönliche Haftung gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden kann. Es handelt sich damit bei der GbR um keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Die Gesellschaft erzielt keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Für Altfälle, in d...