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Track 11 | Arbeitslohn: Kein Zufluss bei Übernahme einer Pensionszusage gegen eine Abfindung
Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Der BFH gibt damit grünes Licht für „Pensions-GmbHs”.
Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die wir Ihnen nun vorstellen, hat eine erhebliche praktische Bedeutung für die Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen einer Gesellschaft auf eine „Pensions-GmbH”. Der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat nämlich entschieden: Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung einer Abfindung, führt dies beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.
Den Hintergrund müssen wir Ihnen nicht groß erläutern. Pensionszusagen an einen GmbH-Geschäftsführer waren einst ein Segen...