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Bewertung – Kein Abzug des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ (BFH)
Der von Bausparkassen gebildete „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar.
Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BausparkG a. F. müssen die Erträge, die die Bausparkasse aus einer Anlage der Zuteilungsmittel erzielt, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, weil Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, einem Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zugeführt werden, soweit sie die Zinserträge übersteigen, die sich bei Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben hätten. Die Bausparkasse darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BausparkG a. F. am Ende eines Geschäftsjahres den Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3 % der Bauspareinlagen überst...