Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. Sein am 00.00.2012 geborener Sohn K I lebt bei der Mutter U L. Unter dem 24.06.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beide ab dem 01.07.2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten. Der Kläger gehöre zu den unterhaltpflichtigen Personen, die vorbehaltlich ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet seien, Unterhalt zu gewähren. Nach § 33 Abs. 1 SGB II gingen die Unterhaltsansprüche einschließlich des bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs auf den Leistungsträger über. Soweit erforderlich, werde der Kläger zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit um Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Auf den Bedarf des Sohnes werden seit Leistungsbeginn Kindergeld und der vom Kläger gezahlte Kindesunterhalt iHv monatlich 225 EUR angerechnet.
Fundstelle(n): TAAAG-35174
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 06.10.2016 - L 6 AS 328/16
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