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Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum
(1) Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an den Großen Senat des NWB UAAAF-48793, BStBl 2016 II S. 265 = Kurzinfo StuB 2016 S. 116 NWB JAAAF-49439). (2) Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge (Bezug: § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007).
Aufwendungen für betriebsstättenähnliche Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Stpfl., die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können...BStBl 2003 II S. 463