Nachweis der Einkünfterzielungsabsicht
bei Gewerbeimmobilien, die aufgrund ihrer baulichen Gestaltung schwer
zu vermieten sind - hier: Schloss
Leitsatz
Zeigt
sich bei Gewerbeimmobilien aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen,
dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt
besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss
der Steuerpflichtige -will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht
belegen- zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch
bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu
erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin,
spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten
oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen
mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.
Fundstelle(n): NWB-EV 2017 S. 79 Nr. 3 CAAAG-35025
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.11.2016 - 3 K 310/15
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