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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 310/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 10d Abs. 1 S. 3, EStG § 10d Abs. 4 S. 4, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Nachweis der Einkünfterzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien, die aufgrund ihrer baulichen Gestaltung schwer zu vermieten sind - hier: Schloss

Leitsatz

Zeigt sich bei Gewerbeimmobilien aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige -will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen- zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.

Fundstelle(n):
NWB-EV 2017 S. 79 Nr. 3
CAAAG-35025

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.11.2016 - 3 K 310/15

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