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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 10235/13

Gesetze: EStG § 22a Abs. 1, EStG § 22a Abs. 5 S. 3, EStG § 22a Abs. 5 S. 4, FGO § 44 Abs. 1

Kein Verspätungsgeld bei unverschuldeter Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen

Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

Hineinwachsen einer vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobenen Klage in die Zulässigkeit

Leitsatz

1. Von der Festsetzung eines Verspätungsgelds ist abzusehen, wenn ein Mitteilungspflichtiger (hier: berufsständisches Versorgungswerk) Rentenbezugsmitteilungen aus Gründen verspätet an die zentrale Stelle übersendet, die er selbst nicht zu vertreten hat (hier: Probleme bei der Datenübermittlung, die darauf beruhten, dass aufgrund der Änderung einer Schnittstelle die Funktion zur Datenübermittlung nicht funktionierte), und ihm auch ein etwaiges Verschulden des beauftragten Softwareherstellers nicht zuzurechnen ist.

2. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine „Hilfsperson” tätig wird. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn ein Werkunternehmer bei der Erstellung eines Werkes ein fehlerhaftes Einzelteil verwendet, welches er von einem Lieferanten bezogen hat. Der Lieferant ist kein Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers. Im Streitfall war der Softwarehersteller nach diesen Grundsätzen lediglich ein „Zulieferer” und kein Erfüllungsgehilfe des Mitteilungspflichtigen.

3. Eine vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobene Klage wächst in die Zulässigkeit hinein, wenn die Einspruchsentscheidung während des Klageverfahrens erlassen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAG-35011

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2015 - 5 K 10235/13

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