Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Der Zulässigkeit steht zwar nicht die fehlende Prozesshandlungsfähigkeit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entgegen. Sie hat ihrem Prozessbevollmächtigten am Vollmacht für den vorliegenden Rechtsstreit erteilt. Diese Vollmacht wirkt im Fall ihrer Löschung fort (§ 155 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 86 der Zivilprozeßordnung).
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet aber abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde die Klägerin durch der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Gründe für eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Rüge, das FG haben den Akteninhalt nicht hinreichend berücksichtigt, damit seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), betrifft nicht die abschließend aufgeführten Verfahrensmängel des § 116 Abs. 1 FGO, insbesondere nicht Nr. 5 dieser Bestimmung. Sie kann daher allenfalls mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom I B 8/98, BFH/NV 1999, 193). Gleichermaßen wird eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3, § 96 Abs. 2 FGO) oder der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht durch § 116 Abs. 1 FGO erfasst (, BFH/NV 1999, 509).
Soweit sich die Klägerin zudem gegen die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das FG wendet (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), rügt sie die Anwendung materiellen Rechts.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1492 Nr. 12
EAAAA-65365