BFH Beschluss v. - XI E 3/99

Gründe

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.

Mit der Erinnerung ”gegen den Kostenansatz” nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert (, BFH/NV 1999, 1350; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Anm. 17 a). Dagegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X E 2/89, BFH/NV 1989, 800; vom VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, und vom VII E 2/96, BFH/NV 1996, 703; Gräber/Ruban, a.a.O., 4. Aufl., Vor § 135 Anm. 17 a). Andernfalls könnte im Erinnerungsverfahren der —rechtskräftig abgeschlossene— Streit in der Hauptsache fortgesetzt werden.

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wendet sich ausschließlich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenrechnung vorangegangen ist, indem er auf seine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde verweist. Damit kann der Erinnerungsführer —wie ausgeführt— im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Fundstelle(n):
OAAAA-65207