Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Begründungsanforderungen.
Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, so muss die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden. Danach muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Geboten sind substantiierte Ausführungen dazu, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung und Literatur die (konkret) angesprochene Rechtsfrage im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung der Klärung bedarf und in einem Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 61 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung im Streitfall nicht.
Die Kläger haben die nach ihrer Auffassung zu klärenden Rechtsfragen nicht formuliert. Es genügt hierfür nicht, die Auffassung des Finanzgerichts (FG) als unzutreffend darzustellen und daran anschließend festzustellen, dass ”die Frage von grundsätzlicher Bedeutung” sei. Abgesehen davon, hätten die Kläger Ausführungen dazu machen müssen, aus welchen Gründen bestimmte Rechtsfagen (noch) der höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Die bloße Behauptung, eine höchstrichterliche Entscheidung sei aus Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich, reicht nicht aus.
Auf den Streitfall bezogen hätten die Kläger daher zu der Frage, ob eine Prozessvollmacht nach § 62 Abs. 3 FGO dem Gericht im Original vorgelegt werden muss, unter Berücksichtigung der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung den Klärungsbedarf substantiiert darlegen müssen. Da der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 166/98, BFH/NV 2000, 69; vom IX B 158/98, BFH/NV 1999, 1370; vom IV B 99/96, BFH/NV 1997, 871 ), hätten die Kläger (neue) Gesichtspunkte aufzeigen müssen, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen könnten. Die Überlegungen der Kläger zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der nicht —fristgerecht— vorgelegten Originalvollmacht reichen nicht aus. Da § 62 Abs. 3 FGO eine Vorschrift zum Nachweis einer erteilten Prozessvollmacht ist, berühren sie § 62 Abs. 3 FGO nicht.
Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass —wie die Kläger vortragen lassen— ”andere Senate” aus dem Fehlen eines fristgerechten Nachweises der Prozessvollmacht andere Schlüsse gezogen hätten. Die Kläger hätten insoweit die angesprochenen Verfahren näher bezeichnen müssen. Sollten sie sich auf das abgetrennte Verfahren in Sachen Umsatzsteuer beziehen wollen, so ist nach Aktenlage ein Klärungsbedarf aufgrund abweichender Rechtsprechung der FG nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen des FG hat sich die Sache betreffend Umsatzsteuer in der Hauptsache erledigt, ohne dass ein Urteil ergangen ist.
Soweit die Kläger das Problem angesprochen haben, ob das FG im Streitfall zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verpflichtet gewesen sei bzw. ob das FG aufgrund des Schreibens vom die Ausschlussfrist verlängert hat, hätten sie im Einzelnen darlegen müssen, inwieweit der Streitfall Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Nach Aktenlage handelt es sich insoweit um eine typische Einzelfallentscheidung.
Soweit den Ausführungen der Kläger die Frage zu entnehmen ist, ob § 62 Abs. 3 FGO einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch bei tatsächlich erteilter, aber nicht fristgerecht nachgewiesener Prozessvollmacht gilt, haben sie ebenfalls den Klärungsbedarf nicht ausreichend dargelegt. Diese Frage ist im Übrigen bereits entschieden. Sie wird in ständiger Rechtsprechung des BFH bejaht (vgl. z.B. , BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105). Die Vorstellung der Kläger, die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht sei bei tatsächlicher Bevollmächtigung entbehrlich, lässt sich mit der Vorschrift des § 62 Abs. 3 FGO nicht vereinbaren.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstelle(n):
XAAAA-65094