Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde behauptet Verfahrensmängel, bezeichnet sie indes nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Hierzu ist u.a. darzutun, dass das finanzgerichtliche Urteil auf diesen Mängeln beruhen kann. Es ist die Möglichkeit aufzuzeigen, dass das Finanzgericht (FG) ausgehend von seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte.
Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, ist in der Regel kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 28, m.w.N.). Sie kann ausnahmsweise verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachgekommen ist oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, unter 3.), insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache außer Acht gelassen hat bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgegangen ist (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Wird mit einem behaupteten Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (zu dessen grundsätzlich materiell-rechtlicher Bedeutung vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 108/96, BFH/NV 1997, 499; vom V B 5/97, BFH/NV 1998, 45, 46) letztlich geltend gemacht, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), muss dargelegt werden, welche Schlussfolgerungen sich dem FG —ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung— nach Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgrund dieser Tatsachen hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom VIII B 18/97, BFH/NV 1998, 859). Hierzu fehlen —unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG— jedenfalls Ausführungen zur Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels. Denn das FG hat die Frage, ob die im Jahre 1990 vom Kläger veranlassten Umbaumaßnahmen eine Betriebsaufgabe oder Entnahme des Grundstücks A-Straße darstellen, ausdrücklich dahingestellt sein lassen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt zu berücksichtigen oder gar aufzuklären, der nach seiner materiellen Rechtsauffassung unerheblich ist.
2. Die vom Kläger gerügte Divergenz ist nicht entscheidungserheblich. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen setzt in materiell-rechtlicher Hinsicht voraus, dass das Haus A-Straße mit seinem Umbau im Jahre 1990 entnommen worden ist. Diese Auffassung entspricht indes nicht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Tatbestand der Entnahme.
a) Grundsätzlich bedarf es für die Entnahme eines Wirtschaftsguts, insbesondere eines Betriebsgrundstücks, einer unmissverständlichen Entnahmehandlung (vgl. , BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128). Eine solche hat das FG ausdrücklich verneint. Eine Entnahme ohne ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen oder ohne Änderung der Rechtszuständigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn nämlich (vgl. , BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276)
- nach der Einstellung der werbenden —land- und forstwirtschaftlichen bzw. gewerblichen— Tätigkeit und der Verwertung des sonstigen Betriebsvermögens ”das zurückbehaltene Betriebsgrundstück” vermietet oder verpachtet wird (vgl. , BFH/NV 1992, 659; vom III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, jeweils m.w.N.). Diese Variante hebt erkennbar darauf ab, dass mit der Vermietung bzw. Verpachtung des Betriebsgrundstücks das restliche wesentliche Betriebsvermögen einer lediglich vermögensverwaltenden Nutzung zugeführt wird;
- anlässlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (vgl. , BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).
Beide rechtlichen Alternativen kommen nach den Feststellungen des FG hier nicht in Betracht.
b) Zum einen ist das Grundstück A-Straße kein ”restliches” Betriebsvermögen im Sinne der vorgenannten 1. Alternative. Nach den Feststellungen des FG hatte der Vater des Klägers als Gesamtrechtsvorgänger die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs eingestellt. Wesentliche Betriebsgrundlagen des ehedem selbst bewirtschafteten Betriebs sind nach wie vor verpachtet. Der ruhende Betrieb besteht weiter. Daher liegt hier der Ausnahmefall, dass ”nur noch das zurückbehaltene Betriebsgrundstück” vermietet oder verpachtet wird, nicht vor.
c) Hinsichtlich der 2. Alternative setzt die Rechtsprechung des BFH voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen ”anlässlich der Vermietung / Verpachtung” des landwirtschaftlichen Betriebs umgestaltet werden. Bei der Verpachtung eines Betriebs kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang der Verpachtung als Betriebsaufgabe behandeln oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will mit der Folge, dass die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven vorerst nicht aufgedeckt werden (vgl. , BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124). Dieses Wahlrecht entfällt aber, wenn anlässlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. In diesem Fall stellt der Verpächter die werbende Tätigkeit endgültig ein. Der Pächter setzt den übernommenen Betrieb nicht fort, sondern eröffnet einen anderen (, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497).
Das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandselement ”anlässlich der Verpachtung” ist stets in dem Sinne gehandhabt worden, dass das Verpächterwahlrecht entfällt, wenn der bisherige Betrieb nach Ablauf des Vertragsverhältnisses ohne wesentliche Änderungen nicht fortgeführt werden kann (vgl. , BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; vom IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; vom III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; vom X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398). Das folgt schon daraus, dass die Betriebsverpachtung einen Unterfall der Betriebsunterbrechung darstellt. Die identitätswahrende Fortführung des Betriebs ist an den Fortbestand verpachteter wesentlicher Betriebsgrundlagen gebunden. Werden diese so umgestaltet, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt die Möglichkeit der Betriebsfortführung; der Verpächter stellt die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein; der Pächter eröffnet dann einen neuen Betrieb (Urteil in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).
Durch diese Grundsätze wird der hier zu beurteilende Fall, dass ein einzelnes Wirtschaftsgut des unterbrochenen Betriebs —darüber hinaus zu einem Zeitpunkt nach der Betriebsverpachtung— umgestaltet wird, nicht berührt. Eine solche Umgestaltung bewirkt keine zwangsweise Aufgabe des Betriebs, wenn die verbleibenden Wirtschaftsgüter Grundlage eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebs sein können. Für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzte eigene Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen nämlich selbst dann nicht, wenn der Betrieb stark verkleinert wird und eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist. Dabei ist davon auszugehen, dass für einen landwirtschaftlichen Betrieb weder eine Hofstelle noch eine Mindestgröße noch ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und -mitteln erforderlich ist (BFH-Urteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, m.w.N. der Rechtsprechung). Infolge Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem unterbrochenen Betrieb entfallen nicht die Voraussetzungen für die Fortführung der vom Verpächter getroffenen steuerlichen Wahl. Es ist auch kein rechtlicher Grund dafür ersichtlich, die zu Recht strengen Anforderungen an die Eindeutigkeit und die Bekundung der Entnahmehandlung einzuschränken.
3. Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage ist aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich.
4. Im Übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 16 Nr. 1
CAAAA-64910