Gesetze: KN 1993 Unterpos. 4016 93 90VO (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVO) VO (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVO) Art. 5 Abs. 2
Leitsatz
Begründet die Zollbehörde die Nacherhebung damit, der von ihr bei der Wareneinfuhr angewendete, dem DGebrZT entnommene Drittlandszollsatz sei unzutreffend, und konnte der Beteiligte bei dem ihm abverlangten Blick in das ABlEG erkennen, daß nach der maßgeblichen KN der angewandte Zollsatz lediglich möglicherweise (”unter bestimmten Voraussetzungen”) der richtige ist, war ihm aber dort mangels eines konkreten Hinweises eine weitere Vergewisserung über diese Voraussetzungen nicht möglich, war für ihn der Irrtum der Zollstelle über den Zollsatz nicht erkennbar. In einem solchen Fall ist —wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind— von der Nacherhebung abzusehen.
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