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BMF 22.02.1989 IV A 3 - S 7492 - 4/89

Umsatzsteuer; | Befreiung nach Artikel 67 Abs.3 NATO-ZAbk

Konzessionäre (Unternehmer) der Army & Air Force Exchange Service, Europe (AAFES) können für ihre Umsätze Steuerbefreiung nach Art.67 Abs.3 NATO-ZAbk beanspruchen. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß AAFES bei Kreditkartenkäufen seiner Kunden (Truppenmitglieder) die Ansprüche gegen das Kreditkartenunternehmen an den Konzessionär abtritt ().

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