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Die Personengesellschaft als Trägerin ihres Vermögens
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAF-90822 Nach heute herrschender Meinung im Zivilrecht sind nicht die Gesellschafter Träger des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft, sondern es ist die Personengesellschaft als Rechtsträger selbst. Sie ist somit Schenker oder Beschenkter. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung gehen hingegen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer von einer steuerlichen Betrachtung aus. Sie behandeln nach wie vor Gesellschaft und Gesellschafter gemeinsam als Träger des Vermögens der Gesamthand bzw. urteilen aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Ausführlicher Beitrag s. .
Zivilrechtliche Einordnung: [i]PersGes ist zivilrechtlich Trägerin ihres Vermögens und Schenker, Beschenkte oder ErbeZivilrechtlich ist die Personengesellschaft Trägerin ihres Vermögens. Für die GbR gilt dies spätestens seit dem Urteil des BGH zu deren Teilrechtsfähigkeit (Urteil vom - II ZR 331/00 NWB UAAAB-98014). Die Gesellschafter sind wiederum Träger ihres eigenen Vermögens. Es findet zivilrechtlich eine strikte Trennung zwischen dem Vermögen der Personengesellschaft und dem Vermögen ihrer Gesellschafter statt (vgl. § 14 Abs. 2 BGB). Im Falle von Vermögensübertragungen von oder auf Personengesellschaften kann diese Schenker, Beschenkte oder Erbe sein.
Steue...BStBl 1995 II S. 81BStBl 1998 II S. 630