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Abgabenordnung | Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts
Nach dem ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gem. § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, nicht ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Bekräftigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom - V B 30/03 NWB DAAAB-26241, und Urteil vom - IV R 34/09, BStBl 2013 II S. 471).
In der Sache ging es um die zutreffende Verrechnung von Erstattungsüberhängen aus Kirchensteuerzahlungen der Klä...