Bedingte Prozesserklärung; Pflichtverteidigerbestellung
Gesetze: § 90 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 142 Abs 1 S 2 StPO
Instanzenzug: Truppendienstgericht Süd Az: S 6 VL 02/16 Beschluss
Tatbestand
1 Mit seiner am beim Truppendienstgericht ... eingelegten Beschwerde wendet sich der frühere Soldat gegen den ihm am zugestellten Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts ...vom , mit dem dieser seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zurückgewiesen hat. Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
2 Nachdem der Vorsitzende den früheren Soldaten unter dem darauf hingewiesen hatte, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers insbesondere wegen der ihm drohenden disziplinaren Höchstmaßnahme geboten sei, zeigte der vom früheren Soldaten am beauftragte Verteidiger mit Schriftsatz desselben Tages seine Mandatierung an. Der Verteidiger beantragte, ihn dem früheren Soldaten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zugleich erklärte er "bereits jetzt verbindlich, dass ich mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger mein Wahlverteidigermandat automatisch niederlege."
3 Der Vorsitzende hat den Antrag - nach rechtlichem Hinweis - mit Beschluss vom zurückgewiesen und damit begründet, es könne dem früheren Soldaten kein (Pflicht-)Verteidiger mehr bestellt werden, weil dieser bereits einen (Wahl-)Verteidiger beauftragt habe. Dessen Erklärung, mit der Pflichtverteidigerbestellung seine Wahlverteidigung automatisch niederzulegen, ändere daran nichts, weil sie unter der Bedingung stehe, dass die Niederlegung des Mandats nur erfolge, wenn er zum Pflichtverteidiger bestellt werde.
4 Der frühere Soldat trägt dagegen mit seiner Beschwerde vor, der Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger stehe die bisherige Mandatierung als Wahlverteidiger nicht entgegen. Die Mandatsniederlegung und der Antrag eines Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, seien dahingehend auszulegen, dass die Wahlverteidigung erst mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger enden solle. Die Voraussetzungen der Beiordnung seien auch erfüllt.
5 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt tritt dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, der Beschwerde fehle schon das Rechtsschutzinteresse, weil der frühere Soldat bereits einen Verteidiger gewählt habe und für die Bestellung eines Pflichtverteidigers somit kein Bedürfnis bestehe. Auch das Kostenrisiko begründe jenes nicht, da der frühere Soldat im Falle seiner Verurteilung die Kosten auch eines Pflichtverteidigers zu tragen habe. Jedenfalls sei das Rechtsmittel unbegründet. Die Erklärung des Wahlverteidigers, das Mandat mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger automatisch niederzulegen, sei unbeachtlich. Denn es handle sich um eine bedingte Willenserklärung oder einen Vorbehalt, der § 90 Abs. 1 WDO widerspreche. Solange der frühere Soldat dem Wahlverteidiger das Mandat nicht entziehe oder jener es nicht niederlege, sei dieser weiterhin anwaltlich vertreten.
Gründe
61. Die Beschwerde ist zulässig.
7Dem Beschwerdeführer fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil er bereits anwaltlich vertreten ist. Dem Ausnahmecharakter, dem das allgemeine Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitshürde zukommt, steht entgegen, es unter Hinweis auf eine Rechtsfrage zu verneinen, deren Beantwortung gerade den Kern des Rechtsstreits und mithin der Begründetheit bildet.
82. Die Beschwerde ist aber unbegründet.
9a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer einem Soldaten - auf Antrag oder von Amts wegen - dann einen Verteidiger, wenn dessen Mitwirkung geboten erscheint und der Soldat "noch keinen Verteidiger gewählt hat" (vgl. 2 WDB 4. 05 - NZWehrr 2006, 39 <40>). Die fehlende (Wahl-)Verteidigung bildet mithin eine Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 WDB 22.78 - S. 4 <BA>, vom - 2 WDB 26.80 - S. 5 <BA> und vom - 2 WD 8.12 - juris Rn. 14). Zwar ist es zulässig, einem Beschuldigten seinen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen; erforderlich ist dafür jedoch, dass die Wahlverteidigung vor der Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger endet. Die Wehrdisziplinarordnung verneint damit ein Bedürfnis für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, solange eine anderweitige (Wahl-)Verteidigung besteht; zugleich bringt sie zum Ausdruck, dass sich Pflicht- und Wahlverteidigung jedenfalls im Grundsatz ausschließen (zum Strafprozessrecht siehe: - NJW 2014, 3320 <3321>). Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines weiteren Verteidigers zu einem Wahlverteidiger nahe legt, kann dahingestellt bleiben, weil der frühere Soldat nicht beantragt hat, ihm einen zusätzlichen Verteidiger beizuordnen.
10Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Wertung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil der Wahlverteidiger des früheren Soldaten sein Mandat nach dem insoweit eindeutigen Inhalt seiner Erklärung vom am noch nicht niedergelegt hatte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit beziehen sich auf eine andere Fallkonstellation und darüber hinaus auf Regelungen der Strafprozessordnung.
11b) Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Verteidiger unter dem auch erklärt hat, sein Wahlmandat mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger automatisch niederzulegen.
12Die als Prozesserklärung zu wertende Mitteilung des Verteidigers, die Niederlegung des Wahlverteidigermandats an seine Bestellung zum Pflichtverteidiger zu knüpfen, ist unwirksam, weil Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind. Von diesem das deutsche Prozessrecht prägenden Rechtsgrundsatz abzuweichen ist nur dann zulässig, wenn dies mit der besonderen Zweckbestimmung der Prozesserklärung vereinbar ist und das mit der Sache befasste Gericht die durch die Bedingung hervorgerufene Ungewissheit selbst beseitigen kann ( - NJW 1981, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Kommentar, 59. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 118; Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, Einleitung Rn. 129). Der Ausnahmefall einer solchen innerprozessual zulässigen Bedingung liegt indes nicht vor.
13Zwar ist die bedingt erklärte Niederlegung des Wahlverteidigermandats allein von der Entscheidung des Truppendienstgerichts über die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abhängig; sie widerspricht aber § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO. Denn zum einen besteht für die Pflichtverteidigerbestellung nur dann ein Bedürfnis, wenn der Soldat keinen Verteidiger hat; vorliegend verfügt er über einen Verteidiger, der zudem ausdrücklich erklärt hat, den früheren Soldaten unabhängig von seiner Pflichtverteidigerbestellung weiterhin vertreten zu wollen. Dem früheren Soldaten droht folglich nicht, wegen seiner sozialen oder finanziellen Situation keine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Vertretung zu erhalten (vgl. 2 WDB 26.80 - NZWehrr 1982, 30 <31>). Zudem berührt die Erklärung des (Wahl-)Verteidigers die dem Vorsitzenden des Wehrdienstgerichts nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehende Ermessensausübung, nicht den vom Soldaten bezeichneten Verteidiger bestellen zu müssen, wenn dem ein wichtiger Grund entgegensteht (vgl. - NStZ 2006, 460 <461>). Dem Vorsitzenden soll nach der Intention der Prozesserklärung lediglich die Möglichkeit offen stehen, den vom früheren Soldaten bezeichneten Pflichtverteidiger zu bestellen oder von einer Pflichtverteidigerbestellung gänzlich abzusehen.
143. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:051016B2WDB1.16.0
Fundstelle(n):
VAAAG-14906