Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 8: Vertragsrecht
§ 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
1 Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. 2Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.
3Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4§ 59 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
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GAAAG-14830