Körperschaftsteuer | Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen im Konzernverbund (FG)
Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode geeignet (,F; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH, die an verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt ist. Ihre Anteile werden von einer in den Niederlanden ansässigen Holdinggesellschaft gehalten. Diese hält auch sämtliche Anteile an einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft innerhalb des Konzerns fungiert. Dementsprechend erhielt die Klägerin von dieser Schwestergesellschaft verschiedene Darlehen und zahlte hierfür Zinsen.
Das FA gelangte zu der Erkenntnis, dass die Zinsen überhöht seien und nahm insoweit vGA an. Da die Klägerin entgegen ihren Mitwirkungspflichten die Refinanzierungskosten ihrer Schwestergesellschaft nicht im Einzelnen nachgewiesen hat, seien die angemessenen Zinsen zu schätzen. Hierzu wendete das FA die Kostenaufschlagsmethode an, wobei es die Refinanzierungskosten sowie die Eigenkapitalquote der Schwestergesellschaft zu Grunde legte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass für die Frage der Fremdüblichkeit vorrangig die Preisvergleichsmethode im Wege eines externen Preisvergleichs anzuwenden sei. Danach seien die gezahlten Zinsen marktüblich.
Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
Die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode) stehen gleichrangig nebeneinander.
Im Streitfall ist die Kostenaufschlagsmethode am besten geeignet, die Höhe der fremdüblichen Zinsen zu bestimmen. Die Preisvergleichsmethode ist nicht anwendbar.
Ein interner Preisvergleich mit solchen Darlehen, die die Klägerin bei Banken aufgenommen hat, ist nicht möglich, weil hierfür die Muttergesellschaft gebürgt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber auch ein externer Preisvergleich nicht möglich, weil die Schwestergesellschaft als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft, die nicht am Markt auftritt, nicht mit externen Darlehensgebern vergleichbar ist. Außerdem kann die Bonität der Klägerin nicht individuell, sondern nur für den Konzern insgesamt beurteilt werden.
Auch für die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode fehlt es an einem Vergleich zu einem unabhängigen Abnehmer der Leistungen.
Nach der Kostenaufschlagsmethode sind die Schätzungen des FA allerdings deutlich überhöht. Die Klägerin hat zwar ihre erhöhten Mitwirkungspflichten teilweise verletzt. Die Kosten der Schwestergesellschaft sind auch im ersten Schritt nach dem Verhältnis ihrer eigenen Zinsaufwendungen zu ihren Zinseinnahmen zu berechnen. Hierfür sind jedoch die Werte aus den GuV der Schwestergesellschaft anzusetzen.
Im zweiten Schritt schätzt der Senat die Kosten des Eigenkapitals, indem er die Eigenkapitalquote als Differenz zwischen 100 % und der Fremdkapitalquote berechnete und für die übliche Verzinsung einen wiederum geschätzten Faktor von 150 % ansetzte, da Fremdkapital stets höher zu verzinsen ist als Eigenkapital.
Schließlich sind die Selbstkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags hinzuzurechnen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Januar 2017 (Sc)
Fundstelle(n):
NWB TAAAF-90805