EG-Amtshilfegesetz, Einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Mitteilung von Steuerverhältnissen
Leitsatz
1) Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 114 FGO liegt nicht vor, wenn der Antragsgegner noch keinen Antrag abgelehnt
oder ein bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Anrufung des Gerichts erforderlich macht.
2) Die von § 1 Abs. 2 EGAHiG geforderte Möglichkeit, dass die erbetenen Auskünfte für eine Besteuerung im anderen Mitgliedstaat
erheblich sein können, ist bereits dann zu bejahen, wenn der zur Mitteilung vorgesehene Sachverhalt für die Steuerfestsetzung
im Empfängerstaat der Auskunft relevant sein kann. Hierfür reicht es aus, dass die um die Auskunft ersuchende Steuerbehörde
schlüssig darlegt, weshalb die erbetene Auskunft nach dem Steuerecht des Empfängerstaates für eine Steuerfestsetzung erheblich
sein könnte.
3) Die in § 3 Abs. 2 EGAHiG genannten Verweigerungsgründe, bei deren Vorliegen die Finanzbehörden keine Auskünfte zu erteilen
brauchen, dienen nicht dem Schutz der Interessen der Betroffenen. Es handelt sich vielmehr um Schutzvorschriften zugunsten
der Finanzbehörden, die keine einklagbaren subjektiven Rechte der Betroffenen begründen.
4) Die Vorschriften des EGAHiG enthalten keine Regelung, die die Auskunftserteilung bei bestehender Gefahr einer möglichen
Doppelbesteuerung untersagen.
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