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Lohnsteuer | Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten
Mit Vfg. v. - S 2270 A - 27 - St 322 (NWB EN-Nr. 314/2003) hat die OFD Karlsruhe zur Durchführung der AN-Veranlagung 2002 ausgeführt, dass für „Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln„ 110 € ohne Nachweis anzuerkennen wären. Eine entsprechende Regelung ist gem. St 22 für den Geschäftsbereich der OFD Chemnitz nicht anzuwenden. Aufwendungen für Arbeitsmittel können nur berücksichtigt werden, soweit der Kaufgegenstand genau bezeichnet ist und die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden. Die von der FinVerw zugelassene „Nichtbeanstandungsgrenze„ in Höhe von 200 DM für Arbeitsmittel wurde im Jahr 1998 bundeseinheitlich aufgehoben.