BFH Beschluss v. - IX B 98/16

Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie; Ermittlung des Bodenwerts und des Gebäudewerts; Wahl des Wertermittlungsverfahrens

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, ImmoWertV § 8 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3 1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen.

4 a) Ist wie im Streitfall ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, dann ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmobilienwertermittlungsverordnungImmoWertV— vom , BGBl I 2010, 639) herangezogen werden (vgl. , BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.b; vom III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, unter I.2.c; vom IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215, unter 1.b; vom IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und vom IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2., jeweils betreffend noch die Vorgängerregelung in Gestalt der Wertermittlungsverordnung vom , BGBl I 1972, 1416 bzw. vom , BGBl I 1988, 2209). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz ImmoWertV). Welches dieser —gleichwertigen— Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497, unter I.2.c; in BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215, unter 1.c; vom IX R 46/04, BFH/NV 2006, 261, und vom IX R 12/14, BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397, unter II.1.e; Beschlüsse vom IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798; IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813). Die Wahl ist zu begründen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ImmoWertV).

5 Bei selbstgenutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) und Mehrfamilienhäusern ist grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht. Aber auch eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist ausnahmsweise möglich, wenn dieses aus Sicht des FG zum zutreffenderen Wert führt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a, und in BFH/NV 2008, 1668, unter II.2; Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1798, und BFH/NV 2005, 1813).

6 b) Von diesen Rechtssätzen der Rechtsprechung des BFH ist auch das FG im Streitfall ausgegangen. Das FG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Ermittlung des Verkehrswerts auf der Grundlage der ImmoWertV mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens erfolgen kann. Es hat weiter ausgeführt, dass die vorliegende Immobilie auf der Grundlage der o.g. BFH-Rechtsprechung grundsätzlich unter Anwendung des Sachwertverfahrens zu bewerten ist. Es hat jedoch hier aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls das Ertragswertverfahren für die zutreffendere Bewertungsmethode gehalten. Dies hat es unter Hinweis auf den Zustand des Gebäudes, die Lage am Immobilienmarkt und die Besonderheiten des Objekts auch ausführlich begründet. Das FG hat dabei festgestellt, dass das Objekt in erster Linie zur Vermietung geeignet und nicht zur Selbstnutzung gedacht war. Daher stellten die Ertragsaussichten den wesentlichen wertbildenden Faktor dar, was aus Sicht des FG folgerichtig zu einer Anwendung des Ertragswertverfahrens geführt hat.

7 2. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) beruft, hat er diesen nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag darauf, die Wertermittlung des FG sei fehlerhaft und von falschen Tatsachen ausgegangen. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

8 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.151116.IXB98.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 292 Nr. 3
EStB 2017 S. 62 Nr. 2
IAAAF-90194