Steuerbarer Leistungsaustausch bei der Geltendmachung von Schadensersatz durch Dritte wegen illegaler Upload im Internettauschbörsen
Leitsatz
Hat ein Urheberrechtsinhaber einem Unternehmen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachen von Bild-und Tonwerken im Sinne
des § 19a UrhG in Online-Tauschbörsen zur freien Ausübung übertragen und macht dieser Unternehmer gegenüber einem Urheberrechtsverletzer
dadurch das ihm selbst zustehende Schutzrecht im eigenen Namen geltend, sind die Schadenersatzzahlungen, die ein Unternehmer
vom Schädiger wegen Urheberrechtsverletzungen in Online-Tauschbörsen vereinnahmt, Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige
Leistung des Unternehmers an den Rechteinhaber. Die Schadensersatzleistung erfolgt umsatzsteuerlich in Erfüllung der zwischen
dem Unternehmer und dem Rechteinhaber geschlossenen Vereinbarung.
Die erbrachten Leistungen erfolgen in Form der Wahrnehmung von Urheberrechten i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG und unterliegen
demzufolge dem ermäßigten 7 % -igen Steuersatz.
Die Steuerermäßigungsvorschrift des §§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG beschränkt sich nicht auf die erlaubnispflichtige kollektive
Wahrnehmung von Urheberrechten durch die sog. Verwertungsgesellschaften (z.B. die GEMA) nach dem UrhWahrnG, sondern begünstigt
die Wahrnehmung des urheberrechtlichen Schutzrechts auf jede Art und Weise, z.B. für eigene Rechnung durch Verleger, für fremde
Rechnung einzelner Urheber durch einen Generalbevollmächtigten, als kurzfristige oder gelegentliche Wahrnehmung i.S.d. § 1
Abs. 2 UrhWahrnG und selbst bei Fehlen der nach § 1 Abs. 3 UrhWahrnG erforderlichen Erlaubnis.
Unter dem Begriff der Wahrnehmung von Urheberrechten wird auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach §§ 97,
97a UrhrG und von Bereicherungsansprüchen nach §§ 812 ff. BGB verstanden.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 2085 Nr. 24 KÖSDI 2017 S. 20205 Nr. 3 VAAAF-89952
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.09.2016 - 6 K 1911/14
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