Im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. kommt es nicht darauf an, ob Schuldzinsen wegen vorhandener bzw. fehlender Einkünfteerzielungsabsicht
abziehbar sind oder nicht. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Schuldzinsen ihrer Rechtsnatur nach WK sind.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 199 Nr. 3 LAAAF-89951
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.11.2015 - 5 K 19/13