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OLG Hamm Urteil v. - 10 U 36/15

Gesetze: BGB § 2346 Abs. 1; BGB § 128 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts und damit dessen Unwirksamkeit kann sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung mit der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden ausweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
ErbBstg 2017 S. 27 Nr. 2
ErbStB 2017 S. 135 Nr. 5
NJW 2017 S. 11 Nr. 5
NJW 2017 S. 576 Nr. 8
NJW 2017 S. 8 Nr. 7
NWB-EV 2017 S. 42 Nr. 2
SAAAF-89525

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OLG Hamm, Urteil v. 08.11.2016 - 10 U 36/15

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