1. Bei der der Entscheidung zu Grunde liegenden ambulanten Hospizgemeinschaft handelt es sich um keine stationäre Einrichtung mit der Folge einer Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayAGSG.
2. Der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ist anders auszulegen, als der Begriff der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten in § 98 Abs. 5 SGB XII.
3. Zu den Voraussetzungen eines Kompetenzkonflikts, der nach § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X nicht ausschließt.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG Eingliederungshilfe an Behinderte durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird und eine Gesamtfallzuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers begründet.
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